Siehe Absatz 2.2.3.1.1 Bem. 2. RID:

"In Abweichung zu Absatz 2.2.3.1.1 gilt Dieselkraftstoff oder Gasl oder Heizl (leicht) mit einem Flammpunkt ber 60 C bis hchstens 100 C als Stoff der Klasse 3 UN-Nr. 1202."

Laut RSEB, Nummer 2-19.2 empfiehlt sich nach den CONCAWE-Studien zustzlich eine Einstufung als umweltgefhrdender Stoff. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen diese Empfehlung sprechen.
Sollten jedoch konkrete Testdaten vorliegen, die nach den Kriterien fr eine Einstufung nach den Abstzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 des RID zu einer abweichenden Einstufung fhren, sind diese Testergebnisse vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB).